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Lärmschutzregeln im MFC Rheinbach

Allgemeines

Diese Regeln gelten für Flugmodelle mit Kolbenmotor- oder Turbinenantrieb. Für Pulso- oder Raketenantriebe besteht keine Zulassung.

Die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen (…) zum Betrieb von Flugmodellen gem. § 21a und § 21b LuftVO” *) regeln abhängig von der Entfernung zu Bebauungsgebieten, den Nutzungszeiten und den zugelassenen Antriebsarten die spezifischen Lärmgrenzwerte für einen Modellflugplatz und damit letztlich für das einzelne Modell. Die Grenzwerte und deren Einhaltung sind gem. den “Gemeinsamen Grundsätzen / Anhang 1” *) nachzuweisen.

Die Messvorschriften aus den o.a. „Gemeinsamen Grundsätzen“ stellen im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sicher, so dass auf Messungen am Imissionsort verzichtet werden kann.

In der Aufstiegserlaubnis für die Modellfluganlage des MFC Rheinbach ist zum Nachweis des genehmigten Lärmgrenzwertes das individuelle Vermessen jedes Modells und die Nachweisführung in Form eines „Lärmpass“ gefordert.

Daher müssen auch Gastflieger beim MFC Rheinbach ggf. über einen Lärmpass verfügen. Es werden Lärmpässe von jedem deutschen Modellflugverein anerkannt, soweit sie auf dem DMFV – Vordruck „Lärmpass“ ausgestellt sind.

Der zulässige Höchstwert für Propellerantriebe beträgt 80 dBA und für Turbinenantrieb 89 dBA.

Durchführung der Messungen

Die Messungen zur Erteilung eines Lärmpasses werden beim MFC Rheinbach bedarfsabhängig vom Vorstand durchgeführt. Ausrüstung, Nachweisunterlagen und eine Verfahrensanweisung befinden sich in einem Koffer am Modellflugplatz. Alle Vorstandsmitglieder sind in die Handhabung eingewiesen.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, selbstständig die Vermessung ihrer Modelle zu veranlassen.

Unvermessenen Modellen ist die Teilnahme am Flugbetrieb nur ausnahmsweise und kurzfristig gestattet, um eine geeignete Antriebsabstimmung zu ermitteln. Danach ist unverzüglich die Vermessung zu veranlassen!

Anhang 1*) Gemeinsame Grundsätze zum Betrieb von Flugmodellen

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