Satzung des Modell-Flug-Club Rheinbach-Swisttal e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Modell-Flug-Club Rheinbach – Swisttal e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Swisttal. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Modellflieger Verband e.V. (DMFV) in Bonn.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Wecken und Fördern des Interesses am Modellflugsport, insbesondere bei der Jugend. Die Jugendförderung umfasst hauptsächlich die Jugendgruppenarbeit, die Durchführung von Baukursen und die Austragung von Jugendwettbewerben.
- Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Modellflugsports.
- Vertreten der Interessen der Mitglieder im Rahmen des Erforderlichen und gebotenen Möglichkeiten.
- Einrichten eines den technischen Erfordernissen entsprechenden Modellfluggeländes.
- Förderung der Kontakte zu anderen Modellflugsportvereinen und -gruppen sowie zum Dachverband DMFV.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Auflösung des Vereins und nach erfolgter Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Modellflieger Verband e.V. zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Jugendförderung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der damit gesamtschuldnerisch die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und sonstiger satzungsgemäß erhobener Forderungen des Vereins übernimmt.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen durch einstimmigen Beschluss. Mit dem Aufnahmeantrag erklärt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme sein Einverständnis mit den jeweils gültigen Satzungs- und Ordnungsvorschriften. Er hat die Verpflichtung, sich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
3. Die Mitgliedschaft wird zunächst für ein Jahr auf Probe erworben. Innerhalb des Probejahres kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen zum Ende des laufenden Monats beendet werden. Bereits gezahlte Vereinsbeiträge werden anteilig zurückerstattet.
4. Nach Ablauf des Probejahres ist der Austritt aus dem Verein nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens zum 31. August des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen. Bei Minderjährigen muss die Austrittserklärung zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
5. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass dem Vorstand eine ladungsfähige Anschrift vorliegt.
6. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft auf Antrag zum Beginn eines Kalenderjahres ruhen lassen. Dabei sind sie für das jeweilige Jahr von Beiträgen und Umlagen befreit, sind dann nicht stimm- und wahlberechtigt und nehmen nicht am Flugbetrieb teil.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
8. Gastflieger müssen eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugleiterbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugleiterbuch (Austritt). Tagesmitglieder erwerben neben dem Recht zur Teilnahme am Flugbetrieb keine weiteren Mitgliederrechte.
§ 4 Fördermitgliedschaft
1. Zur Unterstützung des Vereins kann eine Fördermitgliedschaft erworben werden. Dies ist für natürliche Personen sowie juristische Personen möglich.
2. Für die Fördermitgliedschaft gelten § 3 Ziff. 1-2, 4-5 und 7 entsprechend.
3. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag gemäß Beitragsordnung, entrichten keine Aufnahmegebühr und sind von der Zahlung von Umlagen befreit. Sie haben keine Pflicht zur Ableistung von Arbeitsstunden oder zur Leistung von Ausgleichszahlungen, nehmen nicht am Flugbetrieb teil und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.
4. Eine Fördermitgliedschaft kann auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Bei erstmaliger Begründung einer ordentlichen Mitgliedschaft gelten die Regelungen zu Probezeit und Aufnahmegebühr entsprechend.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Ziele und Zwecke des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
b) Grobe Verstöße gegen vereinsinterne Ordnungsvorschriften (z.B. Flugbetriebsordnung) oder allgemeine Rechtsvorschriften, die bei der Ausübung des Modellflugsports zu beachten sind.
c) Nichtzahlung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages oder der satzungsgemäß beschlossenen Umlagen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses.
d) Vereinsschädigendes Verhalten im Allgemeinen.
e) Das Fehlen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Vorstandsbeschluss wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb eines Monats der Antrag auf Überprüfung der Entscheidung (Rechtsmittelinstanz) durch die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 6 Aufnahme-/Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Zur Aufnahme in den Verein ist nach Ablauf des Probejahres eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben und es können Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Arbeitsverpflichtungen gefordert werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Ausgleichszahlungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung zusammengefasst. Die eventuell beschlossenen Umlagen dürfen den Gesamtjahresbeitrag nicht übersteigen.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen beschließen, Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die für die Ausübung des Modellflugsports gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftpflichtversicherung nachzuweisen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Recht zur Stimmabgabe haben Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Passives Stimmrecht haben nur volljährige Mitglieder. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und weiterer Zahlungen.
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §9 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
2. Der Verein wird entweder durch den Vorsitzenden alleine oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Diese sind dann durch den Vorstand zu bestimmen.
3. Der Vorstand kann weitere Mitglieder, die dauerhaft besondere Aufgaben im Verein wahrnehmen, zum Erweiterten Vorstand berufen. Der Erweiterte Vorstand kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Durchführung des Ausschlussverfahrens.
- Einsetzung und Absetzung interessierter Mitglieder als Jugendleiter.
- Berufung und Abberufung von Mitgliedern im Erweiterten Vorstand.
- Der Vorstand ist verpflichtet, im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung die vorhandenen Finanzmittel des Vereins zweck- und zielgerecht einzusetzen. Vorhaben, die vom Umfang oder von der Laufzeit her unter Umständen eine Beitragserhöhung oder eine Sonderabgabe nach sich ziehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand darf für den Verein keine Kredite aufnehmen und es ist ihm nicht erlaubt, das Vereinskonto zu überziehen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von den Wahlen an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den zugleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 17 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Buchhaltung, Belegablage und Kasse zu prüfen. Dabei sind ihnen sämtliche Belege, Kontoauszüge sowie die Kasse zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis schriftlich.
Die Termine der Kassenprüfung sind von den Prüfern frei zu wählen. Der Kassenprüfungsbericht muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins persönlich anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Rheinbach, 25. April 2024
Matthias Urban
Vorsitzender